Immobilien - Glossar

Index Begriff Definition / Erklärung Bundesland Quelle
A Abstellanlagen für Fahrräder  Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens; Steiermark BauG § 4 Abs. 1 
A Abstellflächen für Kraftfahrzeuge  Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen; Steiermark BauG § 4 Abs. 2 
A Abstellplatz für Kraftfahrzeuge  jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient; Steiermark BauG § 4 Abs. 3 
A Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige  Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird; Steiermark BauG § 4 Abs. 4 
A Acker - Grünland (Agr) Flächen, die bei gleichen natürlichen Ertragsbedingungen Acker- und Grünlandnutzung in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen, wobei die Ackernutzung jedoch überwiegt.    
A Ackerland (A) Das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.    
A Ackerzahl Wertzahl der Amtlichen Bodenschätzung für die Bonität einer Ackerfläche. Bewertet wird die Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen. Grundlage ist die Bodenzahl aus der die Ackerzahl nach Berücksichtigung von Klima, Gelände und Besonderheiten abgeleitet wird. Die Ackerzahl ist Grundlage für die Bodenklimazahl.    
A Affektionsinteresse Wert der besonderen Vorliebe    
A Angemessener Abstand (Steiermark) ist jener Abstand, der nach Abwägung raumordnungsfachlicher Überlegungen unter Berücksichtigung eventueller Auswirkungen eines Industrieunfalls zu einer Entflechtung zwischen sensiblen Gebieten im Sinn des § 26 Abs. 6 und Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen, führen soll. Der angemessene Abstand hat zumindest den Auswirkungsbereich zu umfassen: Der Auswirkungsbereich ist der Umgebungsbereich eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) fällt, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Steiermark STROG § 2 Abs. 1
A Agglomeration Unter Agglomeration versteht man im Zusammenhang mit Liegenschaften eine Zusammenballung oder Anhäufung. Im Regelfall gruppiert sich eine Agglomeration um eine oder mehrere Kernstädte, die von einem engeren, dicht bebauten suburbanen Vorortgürtel sowie einem geographisch weitläufigeren, teilweise ländlich geprägten Einzugsgebiet umgeben sind.   www.wikipedia.org
A Appartementhaus  bauliche Anlage mit mehr als drei Wohnungen, die entsprechend ihrer Lage, Ausgestaltung, Einrichtung und dergleichen für eine Nutzung als Zweitwohnsitz typisch ist. Steiermark STROG § 2 Abs. 2
A Aufenthaltsraum  Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten Steiermark BauG § 4 Abs. 5 
A Aufschließungsgebiete Noch nicht oder nur mangelhaft aufgeschlossene Teile des Baulandes werden im Flächenwidmungsplan als Aufschließungsgebiete ausgewiesen. Eine Bebauung ist erst nach Erfüllung der festgelegten Aufschließungserfordernisse, wie z.B. Kanal, Waser, Bebauungsplan möglich. Steiermark STROG §29 Abs. 3
A Ausfallsrisiko Das Ausfallswagnis berücksichtigt das Risiko der Ertragsminderung durch Leerstehen, Uneinbringlichkeit von Mietzinsen und sonstigen Vergütungen sowie allfälliger Folgekosten.   ÖNORM B 1802 Punkt 5.3.3
B Barrierefreiheit  Zustand baulicher Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind; Steiermark BauG § 4 Abs. 6 
B Bauarbeit jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder Räumung von Baustellen Steiermark BauG § 4 Abs. 7 
B Baufluchtlinie  Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist; Steiermark BauG § 4 Abs. 8 
B Baugebrechen  mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen; Steiermark BauG § 4 Abs. 9 
B Baugrenzlinie  Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden; Steiermark BauG § 4 Abs. 10 
B Bauherr  der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung; Steiermark BauG § 4 Abs. 11 
B Baulandflächenbilanzplan  die Darstellung der unbebauten Baulandflächen und der Baulandmobilisierungsmaßnahmen. Steiermark STROG § 2 Abs. 3
B Baulärm  jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht; Steiermark BauG § 4 Abs. 12 
B Bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; Steiermark BauG § 4 Abs. 13 
B Bauliche Einheit  wenn mehrere aneinander gebaute Gebäude bzw. Gebäudeteile (auch durch Feuermauern getrennt) durch gemeinsame äußere Gestaltungsmerkmale (z. B. Außenfassade, Dach) einen Gebäudekomplex mit einem einheitlichen Erscheinungsbild ergeben. Dies trifft nicht auf gewachsene innerstädtische Einkaufsstraßen zu. Ein gemeinsamer Bauplatz, ein gemeinsamer Zugang bzw. eine gemeinsame Erschließung können zusätzliche Merkmale für das Vorliegen einer baulichen Einheit sein. Steiermark STROG § 2 Abs. 4
B Bauprodukte Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Bauprodukte sind auch Baustoffe und Bauteile vorgefertigter Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos; Steiermark BauG § 4 Abs. 14 
B Bauwerber eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt Steiermark BauG § 4 Abs. 15 
B Bebauungsdichte  Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt; Steiermark BauG § 4 Abs. 16 
B Bebauungsgrad  Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche; Steiermark BauG § 4 Abs. 17 
B Bebauungsweise  Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen Steiermark BauG § 4 Abs. 18 
B Berghöfekataster (BHK) Der BHK ist seit 2001 ein umfassendes und objektives Instrument zur Erfassung und Bewertung bergbäuerlicher Bewirtschaftungserschwernisse. Die einzelbetrieblichen BHK-Punkte werden jährlich aufgrund der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen aktuell berechnet. Die Bergbauernzonierung wird parallel zum BHK weitergeführt.    
B Betriebsorganisatorische Einheit  wenn Gebäude bzw. Gebäudekomplexe über gemeinsam genutzte Einrichtungen oder Anlagenteile wie z. B. Gänge, allgemeine Aufenthaltsbereiche, Infrastruktur, Parkplätze, Zufahrten, zentrale Warenlieferung, bauliche Werbeeinrichtungen verfügen, und zwar unabhängig vom Objekt- und Grundeigentum; historisch gewachsene innerörtliche Einkaufsstraßen stellen keine betriebsorganisatorische Einheit dar. Steiermark STROG § 2 Abs. 6
B Bewirtschaftungskosten, -aufwand Die Bewirtschaftungskosten sind die Gesamtheit aller Aufwendungen, die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liegenschaft notwendigerweise verbunden sind.   ÖNorm B 1802 Punkt 5.3.2.
B Böden hoher Bodenbonität Im Rahmen diese Gutachtens verwendeter Terminus für Böden,
die sowohl eine Ackerzahl >30 haben als auch einen Bodenwert als mittelwertiges oder hochwertiges Ackerland.
   
B Böden niedriger Bodenbonität Im Rahmen diese Gutachtens verwendeter Terminus für
Böden, die entweder eine Ackerzahl ≤30 haben oder/und einen Bodenwert als geringwertiges Ackerland.
   
B Bodenklimazahl (BKZ) Die BKZ ist eine Wertzahl von 1 bis 100 für die natürlichen Ertragsbedingungen der jeweiligen Liegenschaft.     
B Bodenschätzungskarten Zur Feststellung der Beschaffenheit von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken stellen die Bodenschätzungskarten (Scäätzungsreinkarten) der Finanzbehörde eine brauchbare Unterlage dar.    
B Bodenwert (Natürlicher Bodenwert): Bewertung der Bodenbonität in der Österreichischen Bodenkarte 1:25.000. Hochwertig sind jene Bodenformen, die auf Grund ihrer besonders günstigen Boden-, Wasser-, Klima und Oberflächenverhältnisse auf jeden Fall für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten werden müssen. Geringwertig sind Flächen, deren Ertragsverhältnisse bei normaler Bewirtschaftung an der Grenze der Rentabilität liegen oder die einen überhöhten Aufwand verlangen, um Ernten in genügender Höhe zu liefern.    
B Bodenzahl Wertzahl der Amtlichen Bodenschätzung für die Bodenbonität einer Ackerfläche auf einer Relativskala von 1-100, basierend auf Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung. Die Bodenzahl ist Grundlage für die Ackerzahl    
B Brandabschnitt  Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist; Steiermark BauG § 4 Abs. 19 
B Brandwand brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen Steiermark BauG § 4 Abs. 20 
B Brutto-Anfangsrendite (BAR) Die Brutto-Anfangsrendite ist die einfache Gegenüberstellung der Vertragsmiete zum Kaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten.   GIF Rendite Definitionen, 2007
B Bruttogrundfläche Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.   ÖNORM B 1800
B Bruttogeschoßfläche (BGF) die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände; Steiermark BauG § 4 Abs. 21 
B Butto-Kaltmiete Miete, einschließlich auf den Mieter umlagefähigem Bewirtschaftungskostenaufwand, allerdings ohne Heizung und ohne MwSt.    
B Butto-Warmmiete Miete, einschließlich auf Mieter umlagefähigem Bewirtschaftungskostenaufwand, inkl. Heizung, allerdings ohne MwSt.    
D Dachboden unausgebauter Dachraum Steiermark BauG § 4 Abs. 22 
D Dachgeschoß für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum; Steiermark BauG § 4 Abs. 23 
D Dachsaum Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante der Außenwände; Steiermark BauG § 4 Abs. 24 
D Dauerbewohnbarkeit  Eignung eines Gebäudes zur ständigen Wohnnutzung, welche sich durch entsprechende Größe, Form, technische Ausstattung und Einrichtung zeigt. Steiermark STROG § 2 Abs. 7
D Deckungsbeitrag (positiver)  der Rohertrag (Erlös) eines Produktes abzüglich jener Kosten, die unmittelbar der Herstellung des Produktes zuzuordnen sind (variable Kosten). Steiermark STROG § 2 Abs. 8
D Dezentrale Konzentration  die Siedlungsentwicklung nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung. Diese Schwerpunkte werden durch die Siedlungsschwerpunkte (aus überörtlicher und örtlicher Sicht) gebildet. Steiermark STROG § 2 Abs. 9
D Differenzplan  Veränderung der Ausweisung/Festlegung zum bisherigen Rechtsstand. Steiermark STROG § 2 Abs. 10.
E Energieausweis  ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes; Steiermark BauG § 4 Abs. 25 
E Ertragswert Der Ertragswert ist der Barwert einer nachschüssigen jährlichen Rente. Ausgehend vom jährlichen Liegenschaftsrohertrag abzüglich Bewirtschaftungsaufwand wird der Liegensschaftsreinertrag berechnet und dieser Reinertrag wird auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisiert und dem Bodenwert zugeschlagen.    
F Faktoreinkommen (landwirtschaftliches) Das Faktoreinkommen errechnet sich aus dem Produktionswert des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs zu Herstellungspreisen abzüglich Vorleistungen und Abschreibungen und zuzüglich des Saldos aus sonstigen Subventionen und sonstigen Produktionsabgaben.     
F Feuerstätte  wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen; Steiermark BauG § 4 Abs. 27 
F Feuerungsanlagen  Anlagen, welche zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung dienen, wie sie im Folgenden beschrieben werden: Eine Feuerungsanlage ist eine Funktionseinheit, welche aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase bis zum Verbindungsstück, das die Feuerungsanlage mit dem Fang oder mit der freien Atmosphäre verbindet, besteht; Steiermark BauG § 4 Abs. 26 
F Flächenbilanz  die Berechnung und die Darstellung der unbebauten Grundflächen des Wohnbaulandes; das sind die Kategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet und Kerngebiet (jeweils vollwertiges Bauland, Aufschließungsgebiet und Sanierungsgebiet). Steiermark STROG § 2 Abs. 11.
F Flächenrecycling  die nutzungsbezogene Wiedereingliederung von Grundstücken in den Wirtschafts- und Naturkreislauf, die ihre bisherige Funktion und Nutzung verloren haben. Steiermark STROG § 2 Abs. 12.
F Funktionsfläche Die Funktionsfläche dient der Unterbringung von allgemein benötigten haustechnischen Einrichtungen samt der gegebenenfalls für sie allein erforderlichen Verkehrsflächen.   ÖNORM B 1800
G Garagen  Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen Steiermark BauG § 4 Abs. 28 
G Gebäude  überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke Steiermark BauG § 4 Abs. 29 
G Gebäudefront  Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront; Steiermark BauG § 4 Abs. 30 
G Gebäudehöhe  der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum; Steiermark BauG § 4 Abs. 31 
G Gebietscharakter  der sichtbare Ausdruck einer in sich geschlossenen Lebenswelt, der aus den tradierten Erfahrungen im Umgang mit den landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen, klimatischen und kulturellen Gegebenheiten entstanden ist. Dieser sichtbare Ausdruck artikuliert sich in der Bewirtschaftungsart, den erprobten Haustypen und den aus den Gegebenheiten entstandenen Siedlungsstrukturen, im städtischen Raum durch die vorhandene städtebauliche Struktur. Steiermark STROG § 2 Abs. 13.
G Gekuppelte Bauweise an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen; Steiermark BauG § 4 Abs. 18 
G Geruchsschwellenabstand  ist jener Abstand, bei dem die minimale Konzentration von Gerüchen, die ein normal empfindender Mensch durch den Geruchssin gerade noch wahrnehmen kann, eine Geruchsempfindung auslöst. Steiermark STROG § 2 Abs. 14.
G Geruchszahl (G)  eine Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Nutztiere haltenden Betrieben. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor. Steiermark STROG § 2 Abs. 15.
G Gesamthöhe eines Gebäudes  der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben; Steiermark BauG § 4 Abs. 33 
G Geschlossene Bauweise an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen; Steiermark BauG § 4 Abs. 18 
G Geschoß  Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß; Steiermark BauG § 4 Abs. 34 
G Grenzänderung  die Änderung der Grenzen von zusammenhängenden Grundstücken, sodass die Form der Grundstücke für die beabsichtigte Nutzung zweckmäßiger gestaltet wird oder die Erschließungsmöglichkeit erleichtert wird. Steiermark STROG § 2 Abs. 16.
G größere Renovierung  Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird Steiermark BauG § 4 Abs. 34 
G Grundumlegung  die Neuordnung eines Baugebietes, sodass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen. Steiermark STROG § 2 Abs. 17.
G Grünland - Bergmahd (GrBgm) Als Grünland-Bergmahd werden Dauergrünlandflächen im Hochgebirge bezeichnet, die für die Beweidung zu steil sind, und ausschließlich der Heugewinnung dienen.    
G Grünland - Wiese (GrW) Als Grünland-Wiese werden Dauergrasflächen bezeichnet, die zwar noch zur Futtergewinnung gemäht werden, infolge ihrer feuchten Lage aber durch Großvieh nicht beweidet werden können.    
G Grünland (Gr) Als Grünland werden Dauergrasflächen bezeichnet, die in der Regel zur Futtergewinnung gemäht werden, und mit Großvieh beweidet werden können.    
G Grünland-Acker (GrA) Flächen, die bei gleichen natürlichen Ertragsbedingungen Acker- und Grünlandnutzung in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen, wobei die Grünlandnutzung jedoch überwiegt.    
G Grünland-Hutweide (GrHu) Als Grünland-Hutweide werden Dauergrünlandflächen bezeichnet, die nur geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können, und
nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.
   
G Grünland-Streu (GrStr) Als Grünland-Streu werden nasse Dauergrünlandflächen bezeichnet, die vorwiegend der Streunutzung dienen    
G Gülleanlage  Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen); Steiermark BauG § 4 Abs. 35 
H Hauptgang bzw. Haupttreppe  notwendiger Verbindungsgang, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt; Steiermark BauG § 4 Abs. 36 
H Hauptnutzfläche Die Hauptnutzfläche ist die Summe jener Flächen, die dem Verwendungszweck des Bauwerks unmittelbar dienen wie zB Wohnen, Arbeiten, Pflegen, Bildung, Freizeit   ÖNORM B 1800
H Heizraum  Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen bestimmt ist; Steiermark BauG § 4 Abs. 37 
H Hoflage  ein räumliches Naheverhältnis und ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dabei sind die regional unterschiedlichen Gehöftformen landwirtschaftlicher Ensembles sowie die zu erzielende visuelle Einheit zu berücksichtigen. Steiermark STROG § 2 Abs. 18.
H Höhenlage  eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht; Steiermark BauG § 4 Abs. 38 
K Kapitalisierungszinssatz Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes, der sich nach der bei Investitionen in vergleichbaren Objekte üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung richtet   ÖNORM B 1802
K Keller  bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt; Steiermark BauG § 4 Abs. 39 
K Kleinhäuser  Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben; Steiermark BauG § 4 Abs. 40 
K Kleinregion  ein Zusammenschluss von Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind und sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus vier Gemeinden mit einer Gesamtzahl von mindestens 3.000 der mit Hauptwohnsitz in den angehörigen Gemeinden lebenden Personen (Wohnbevölkerung) zu bestehen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Kleinregion mindestens drei Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung erreicht oder überschritten wird oder mindestens vier Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung nur geringfügig unterschritten wird. Steiermark STROG § 2 Abs. 19.
K Klimaanlage  Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann; Steiermark BauG § 4 Abs. 41 
K Kniestockhöhe  das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene; Steiermark BauG § 4 Abs. 42 
K Konversionsflächen  ehemalige brach liegende oder noch bebaute Militär-, Industrie- und Gewerbeflächen, die für eine neue, gewandelte Nutzung (Konversion) zur Verfügung stehen. Steiermark STROG § 2 Abs. 20.
K Konstruktionsgrundfläche (nach ÖNorm B1800) Die Konstruktions-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerkes, z.B. von Wänden, Stützen und Pfeilern. Zur Konstruktions-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen sowie von Schlitzen.   ÖNORM B 1800
K Kurzumtriebsflächen Kurzumtriebsflächen sind Flächen, die mit schnell wachsenden Baumarten, die eine ausgeprägte Stockausschlagsfähigkeit aufweisen, bepflanzt sind, z.B. für Hackschnitzeln    
L Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung  die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Steiermark STROG § 2 Abs. 22.
L Landtechnischer Faktor  die Summe der Werte für die Faktoren Lüftung, Entmistung und Fütterung. Steiermark STROG § 2 Abs. 21.
L Liegenschaftszins Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes, der sich nach der bei Investitionen in vergleichbaren Objekte üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung richtet   ÖNORM B 1802
L Lästlinge  kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben; Steiermark BauG § 4 Abs. 43 
M Makrolage Als Makrolage wird das großräumige Verflechtungsgebiet bezeichnet, in dem sich die Liegenschaft befindet.   Bienert / Funk (Hrsg.), Immobilienbewertung Österreich, Wien, ÖVI Immobilienakademie 2 (2009), 149
M Mall  die der inneren Erschließung von Einkaufszentren dienenden Wege (ausgenommen Stiegen, abgeschlossene Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzüge). Steiermark STROG § 2 Abs. 23.
M Mietausfallswagnis Das Ausfallswagnis berücksichtigt das Risiko der Ertragsminderung durch Leerstehen, Uneinbringlichkeit von Mietzinsen und sonstigen Vergütungen sowie allfälliger Folgekosten.   ÖNORM B 1802 Punkt 5.3.3
M Mikrolage Als Mikrolage wird die unmittelbare Umgebung der Liegenschaft (nahes Umfeld, Stadtteil, Teilraum mit ähnlichen Merkmalen) bezeichnet.   Bienert / Funk (Hrsg.), Immobilienbewertung Österreich, Wien, ÖVI Immobilienakademie 2 (2009), 149
N Nachbar  Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; Steiermark BauG § 4 Abs. 44 
N Nachbargrenze  Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer; Steiermark BauG § 4 Abs. 45 
N Natürliches Gelände  Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war; Steiermark BauG § 4 Abs. 46 
Nebengebäude  eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von